Auch werde den Diagnosen (H7) eine hohe Relevanz für die Deliktsprävention zugeschrieben. Trotz strafrechtlicher Sanktionen sowie Behandlungs- und Kontrollmassnahmen habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit multiples Bewährungsversagen (H10) aufgewiesen. Bei den klinischen Items zeigten sich in den Bereichen Einsicht (C1) in Bezug auf das Ausmass der Behandlungsbedürftigkeit sowie im Bereich des Ansprechens auf Be- handlungs- und Kontrollmassnahmen (C5) gegenwärtig Probleme, wobei der Beschwerdeführer im Verlauf bereits mehrfach gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen habe.