Der Summenwert in der revidierten Version der PCL- R betrage beim Beschwerdeführer aktuell 24 Punkte. Damit liege der Kennwert des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Standardmessfehlers in einem Bereich (Summenwert von 21 bis 27), der auf eine mittel- bis hochgradige Ausprägung psychopathischer Eigenschaften hindeute (pag. BVD/845). Dr. med. D.________ nahm sodann auf die PCL-R-Wertungen von med. pract. F.________ im Gutachten vom 15. August 2019 und in der Risikoabklärung der AFA vom 24. September 2020 Bezug. Med. pract. F.________ sei auf einen PCL-R- Summenwert von 17 gekommen. Klar erkennbar sei, dass med. pract.