hen, auszugehen. Es seien mit erhöhter Wahrscheinlichkeit aber auch solche Delikte zu erwarten, wie sie dem Beschwerdeführer im Urteil vom 30. April 2021 zur Last gelegt worden seien. Die Gefahr solcher Straftaten bestehe aufgrund der schweren Abhängigkeit von Suchtstoffen (pag. PEN I/985). Dr. med. D.________ wendete im Gutachten vom 1. Oktober 2021 zur Risikoeinschätzung ebenfalls die Instrumente PCL-R und VRAG-R und zusätzlich noch das LSI-R und die Basler Kriterienliste zur Beurteilung der Legalprognose gemäss Dittmann an (pag. BVD/843). Der Summenwert in der revidierten Version der PCL- R betrage beim Beschwerdeführer aktuell 24 Punkte.