Im PCL-R (Erfassung des «psychopathy») erreicht der Beschwerdeführer einen Wert von 17 Punkten. Der Wert liege damit über dem Durchschnittswert aus schweizerischen bzw. deutschen Häftlingsstudien und indiziere beim Beschwerdeführer damit einen kriminalprognostisch relevanten Problembereich. Mit 17 Punkten erreiche er aber nicht den Wert, bei dem das Konstrukt des «Psychopath» als erfüllt angesehen werden müsse (pag. PEN I/964 f.). Dem Ergebnis des VRAG-R-Gesamtscore von -12 Punkten folgend gruppiere sich der Beschwerdeführer in der Risikokategorie 3 (von 9) ein, die Probanden mit Punktwerten von -16 bis -11 Punkten erfasse.