Vorhanden seien jedoch zusätzlich dissoziale Verhaltensbereitschaften, die auch in abstinenten Phasen erkennbar seien. Das Zusammenspiel dieser zwei Problembereiche könne zu einer deutlichen Eskalation mit markanten Delikten führen (pag. BVD/861). Zusammenfassend handelt es sich nach Beurteilung der Beschwerdekammer bei den durch Dr. med. D.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen um eine schwere Störung im Sinne des Gesetzes. Die Anlasstaten standen mit der schweren psychischen Störung eindeutig in einem direkten Zusammenhang.