Er erklärte in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2021, dass sowohl die ausgeprägte Suchterkrankung als auch die dissozialen und emotionalen-instabilen Persönlichkeitsanteile deliktsrelevant seien bzw. insbesondere deren Zusammenspiel (pag. BVD/858). Ferner hielt er fest, dass die risikorelevante Alkohol- und Drogenproblematik des Beschwerdeführers als zentrale Eigenschaft des «Deliktsmechanismus» benannt werden könne. Vorhanden seien jedoch zusätzlich dissoziale Verhaltensbereitschaften, die auch in abstinenten Phasen erkennbar seien.