Bezüglich der diagnostischen Überlegungen wird im aktuellsten Bericht vom 10. Oktober 2023 wiederum auf die Ausführungen vom 14. April 2022 verwiesen, womit diese Ausführungen nach wie vor Geltung haben. Damit liegt letzten Endes kein relevanter Widerspruch zwischen den Ausführungen von med. pract. F.________ einerseits und den Ausführungen der behandelnden Therapeuten des MZ E.________ sowie jenen von Dr. med. D.________ andererseits vor. Somit erweisen sich die Gutachten und die Ausführungen von Dr. med. D.________ entgegen der Kritik des Beschwerdeführers als schlüssig und überzeugend.