im Bericht vom 14. April 2022 von einer Persönlichkeitsstörung aus, auch wenn bei ihnen die emotional-instabilen Anteile der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehen. Die Ausführungen von Dr. med. D.________ zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diagnostischen Differenzen sind auch für das MZ E.________ nachvollziehbar (pag. BVD/1217). Bezüglich der diagnostischen Überlegungen wird im aktuellsten Bericht vom 10. Oktober 2023 wiederum auf die Ausführungen vom 14. April 2022 verwiesen, womit diese Ausführungen nach wie vor Geltung haben.