37 tersentsprechend sei. Aufgrund dessen sei er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört. Angesichts des noch jungen Alters und aufgrund der zu vermutenden verzögerten Hirnreifung seien die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung «noch nicht» erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdekammer den Ausführungen des Regionalgerichts anschliessen, wonach med. pract. F.________ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht gänzlich ausgeschlossen hatte (pag. PEN II/289).