noch aus seiner Stellungahme vom 19. September 2019 hervorgehe, dass er bei seiner Diagnose habe Vorsicht walten lassen. Dies stelle lediglich eine Vermutung von Dr. med. D.________ dar. Darüber hinaus könne die Formulierung «noch nicht» – entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts – auch so verstanden werden, dass schlicht zu wenig Kriterien erfüllt seien, um von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen (pag. BK/16 f.). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers legt Dr. med. D.________ indes differenziert dar, weshalb med. pract. F.________ noch von akzentuierten impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsanteilen ausgegangen war.