_ gestellten Diagnosen Stellung. Nach seinem Empfinden habe sich med. pract. F.________ aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der damals sehr ausgeprägten Suchterkrankung eher zurückhaltend geäussert (pag. PEN II/173). Gemäss Beschwerdeführer widersprechen sich die Gutachten von med. pract. F.________ und Dr. med. D.________ bei der Frage, ob der Beschwerdeführer unter einer deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionalinstabilen Anteilen leide. Der Beschwerdeführer rügt, dass weder aus dem Gutachten von med. pract. F.________ noch aus seiner Stellungahme vom 19. September 2019 hervorgehe, dass er bei seiner Diagnose habe Vorsicht walten lassen.