BVD/1613). Nachdem die einzelnen spezifischen Kriterien sowohl für die dissoziale als auch die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung durch Dr. med. D.________ geprüft worden waren, gelangte er zum Schluss, dass keine massgeblichen Differenzen hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung der behandelnden Therapeuten des MZ E.________ bestünden bzw. diese sich voraussichtlich rasch auflösten, wenn der verwendete Bezugsrahmen der gleiche wäre (pag. BVD/1618). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22./23. März 2023 nahm Dr. med. D.________ nochmals zu den von ihm und von med. pract. F.________ gestellten Diagnosen Stellung.