Sodann hielt Dr. med. D.________ fest, dass die PCL-R vor allem aus kriminalprognostischer Sicht berücksichtigt worden sei. Beim Beschwerdeführer zeigten sich beide Anteile (dissozial und emotional-instabil). Dass die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, werde sowohl von gutachterlicher Seite als auch von Seiten der aktuellen Behandlungsstelle bejaht. Damit sei das Wesentliche bereits gesagt, da für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 entscheidend sei, ob diese Schwelle überschritten sei oder nicht (pag. BVD/1613).