_ konnte sodann die Sichtweise des MZ E.________ in vielen wesentlichen Anteilen nachvollziehen, weshalb sich ihm der Verdacht aufdrängte, dass keine wesentlichen diagnostischen Unterschiede zwischen ihm und der Therapiestelle gesehen würden, da sich die Angaben des MZ E.________ in dessen Behandlungsberichten und die von ihm vorgenommene Prüfung der Kriterien (gemäss ICD-10) nicht per se widersprächen. Die beim Beschwerdeführer von verschiedenen Fachpersonen gesehenen Denk- und Verhaltensmuster würden voraussichtlich nur mit einem anderen «Label» versehen (pag. BVD/1612). Sodann hielt Dr. med. D.______