BVD/1611). Im Vollzugsbericht vom 6. März 2023 wurde denn hinsichtlich der diagnostischen Überlegungen der behandelnden Therapeuten des MZ E.________ auf den Vollzugsbericht vom 14. April 2022 verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 1. Oktober 2021 gestellten Diagnosen nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der klinisch-therapeutischen Beobachtungen und Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer stehe aus ihrer Sicht die Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) im Vordergrund (pag. BVD/1217). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sich Dr. med. D._____