BVD/1437). Darin hielt er zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung und den seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers aufgeworfenen «diagnostischen Differenzen» fest, dass unterschiedliche diagnostische Oberbegriffe verwendet worden seien, ohne dass die Feinkriterien zuvor angeschaut worden seien. In den bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen sei primär geschaut worden, ob die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer erfüllt seien, was sowohl von gutachterlicher Seite als auch von der aktuellen Behandlungsstelle bejaht werde (pag. BVD/1611).