Bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2022 hatte die Verteidigung des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass es als nicht glücklich erachtet werde, den Auftrag einer ergänzenden Begutachtung dem bisherigen Gutachter (Dr. med. D.________) zu erteilen, wenn offenbar Differenzen in der Einschätzung zwischen dem Gutachter und der behandelnden Psychotherapeutin des Beschwerdeführers bestünden (pag. BVD/1365). Dr. med. D.________ wurde deshalb am 29. August 2022 gebeten, diesbezüglich eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzureichen (pag. BVD/1437).