Aus der weiteren Datenlage ergebe sich jedoch, dass der PCL-R- Summenwert mittlerweile etwas höher anzusiedeln sei (PCL-R-Summenwert von 26). Daraus lasse sich eine bereits hochgradige Ausprägung von psychopathy (sensu Hare) beim Beschwerdeführer ableiten, was in Bezug auf die therapeutische Beeinflussbarkeit sowie die Legalprognose grundsätzlich als ungünstiger Umstand zu erwähnen sei (pag. BVD/1404). Bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2022 hatte die Verteidigung des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass es als nicht glücklich erachtet werde, den Auftrag einer ergänzenden Begutachtung dem bisherigen Gutachter (Dr. med. D.___