Somit lägen beim Beschwerdeführer weiterhin eine deliktsrelevante Suchterkrankung und deliktrelevante Persönlichkeitszüge vor. Aus gutachterlicher Sicht liege durch diese Doppeldiagnose (Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) eine schwere psychische Störung vor (pag. BVD/842). Im Ergänzungsgutachten vom 15. August 2022 hielt Dr. med. D.________ grundsätzlich an seiner diagnostischen Einschätzung gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2021 fest. Aus der weiteren Datenlage ergebe sich jedoch, dass der PCL-R- Summenwert mittlerweile etwas höher anzusiedeln sei (PCL-R-Summenwert von 26).