35 (vgl. hierzu pag. BVD/839 ff.). Dr. med. D.________ gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer alle Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt anzusehen seien. Die Ergebnisse in der PCL-R ergäben ergänzend zur restlichen Datenlage zusätzliche Hinweise dafür, dass eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen vorliege. Somit lägen beim Beschwerdeführer weiterhin eine deliktsrelevante Suchterkrankung und deliktrelevante Persönlichkeitszüge vor.