PEN I/959). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach akzentuierte Persönlichkeitszüge keine ICD-Klassifizierung erreichten, kann somit nicht absolut gefolgt werden. Mit Gutachten vom 1. Oktober 2021 stellte Dr. med. D.________ beim Beschwerdeführer für den Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Gutachtens folgende Diagnosen bzw. deliktrelevante Problembereiche (pag. BVD/857): Tatzeitnah (18.12.2018): Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch mit im Tatzeitraum Abhängigkeitssyndrom und Mischintoxikation (ICD-10 F19.). Deliktrelevante Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F60).