Ferner habe zum Tatzeitpunkt eine Mischintoxikation von Schlaftabletten und Kokain vorgelegen (ICD-10 F19.0). Die diagnostizierte Suchterkrankung und die Mischintoxikation seien als schwerwiegend anzusehen (pag. PEN I/983 f.). Weiter gelangte med. pract. F.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sei (pag. PEN I/958). Zur Frage der Persönlichkeitsstörung hält med. pract. F.________ fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer noch nicht erfüllt seien.