34 Die Vorabstellungnahme von med. pract. F.________ vom 14. Juni 2019 wurde primär im Hinblick auf die Frage der Rückfallgefahr und auf eine eventuelle Massnahme erstellt. Darin äusserte sich med. pract. F.________ in Bezug auf das Vorliegen einer psychischen Störung dahingehend, dass mit Blick auf die Suchtproblematik der Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht und eine Behandlungsbereitschaft angegeben habe. Bei möglicherweise bestehenden problematischen Persönlichkeitsanteilen habe dagegen keine Einsicht und folglich keine klare Behandlungsbereitschaft bestanden (pag. PEN I/877).