b), d.h. die Legalprognose zu verbessern (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Unter dem Titel von Art. 59 und 63 StGB durchzuführende Therapien sind wie erwähnt deliktorientiert. Ihr Ziel liegt in der Herabsetzung der Rückfallgefahr und der Resozialisierung. Therapeutische Massnahmen müssen demzufolge risikowirksam sein, d.h. die Legalprognose verbessern. Konsequenterweise sind die in ICD-10 oder DSM-5 kodierten Zustände nicht abschliessend.