Danach sind die diagnostischen Erhebungen des psychiatrischen Sachverständigen in Bezug zur Delinquenz zu setzen. Die Anlasstat muss gleichsam als Symptom des zu diskutierenden Zustandes erscheinen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; TRECH- SEL/BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 529 StGB). Nur soweit sich die diagnostizierte Störung im strafbaren Verhalten und in der Gefahr ihrer Wiederholung manifestiert, kann sich das Ziel der therapeutischen Massnahme – die Reduktion des Rückfallrisikos – verwirklichen.