56 Abs. 3) die Sachverhalte gemäss Art. 62 f. StGB betreffend eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (SCHAUB JANN, a.a.O., N. 11 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend ist die Suchtbehandlung nicht als gescheitert anzusehen. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB besser geeignet ist als eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB.