10. Würdigung 10.1 Grundlagen Mit Art. 62c StGB werden Wechsel zwischen den Massnahmen gemäss Art. 59 ff. StGB ermöglicht. Diese stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Diese Möglichkeit ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Massnahmen sollen einzel- fall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können.