32 vermeiden. Das Regionalgericht habe die Massnahmendauer befristet, weshalb die Anordnung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB auch unter diesem Aspekt verhältnismässig sei. Es sei nun Aufgabe des Beschwerdeführers, an sich zu arbeiten und in der Therapie mitzumachen. Darunter falle auch, dass er sich über seine berufliche Zukunft Gedanken mache. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben.