Er habe die Lehre via Whatsapp abgebrochen, was wiederum ein Zeichen für seine Impulsivität sei. Seine Begründung, weshalb es zum Lehrabbruch gekommen sei, überzeuge nicht. Es gehe eben gerade darum, wie mit solchen Situationen konstruktiv umgegangen werde. Weiter sei wichtig, dass neben der Sucht die psychische Störung behandelt werde. Das sei im aktuellen Setting aber nicht möglich. Der Beschwerdeführer befinde sich im Vollzug und werde eng geführt. Es gelte, die Rückfallgefahr im Falle einer Freilassung zu berücksichtigen. Gemäss Dr. med. D.________ sei die Rückfallgefahr auch bei Gewaltdelikten immer noch sehr hoch.