Es sei deshalb auf seine Taten und nicht auf seine verbalen Äusserungen abzustellen. Es stelle sich die Frage, was passieren würde, wenn sich der Beschwerdeführer mit gravierenden Rückschlägen konfrontiert sähe. Die Anlassdelikte hätten gezeigt, zu was der Beschwerdeführer fähig sei. Er habe es nicht geschafft, sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zu stabilisieren. Es sei zu weiteren Rückfällen gekommen und er habe seine Lehre abgebrochen – dies trotz der Progressionsstufe C und den damit verbundenen Freiheiten. Dem Schreiben an die BVD könne zudem entnommen werden, dass es zu weiteren Rückfällen kommen werde.