Eine schwere psychische Störung liege vor und die Suchtbehandlung reiche hierfür eben gerade nicht aus, weshalb es eines Settings gemäss Art. 59 StGB bedürfe. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe. Dieses Bild sei aufgrund der Rückschläge aber zu relativieren. Der Beschwerdeführer sehe sich als Opfer. Rückfälle seien zu erwarten, sie würden aber auch aufzeigen, dass er in seinem Entwicklungsprozess noch nicht soweit sei, wie er sich darstelle. Es sei deshalb auf seine Taten und nicht auf seine verbalen Äusserungen abzustellen.