Die Ausführungen von med. pract. F.________, weshalb noch keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, beziehe sich auf das junge Alter und die vermutete verzögerte Hirnreifung. Deshalb sei auch nachvollziehbar, dass im Gutachten von Dr. med. D.________ von einer Persönlichkeitsstörung die Rede sei. Die von med. pract. F.________ erhoffte Nachreifung habe nicht stattgefunden. Es sei deshalb von einer schweren psychischen Störung auszugehen. Eine schwere psychische Störung liege vor und die Suchtbehandlung reiche hierfür eben gerade nicht aus, weshalb es eines Settings gemäss Art. 59 StGB bedürfe.