31 9. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird oberinstanzlich die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer suchtkrank sei und an einer schweren psychischen Störung oder nur an einer Suchterkrankung leide. Dafür, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden könne, müsse die Massnahme nach Art. 60 StGB nicht gescheitert sein; das sei sie auch nicht. Es gehe darum, eine Massnahme zu finden, die am besten geeignet sei, die Legalprognose zu verbessern.