59 StGB geschehen müsse. Vorliegend habe sich erst im Vollzug herausgestellt, welcher besonderen Behandlung es bedürfe. So sei denn der zeitliche Aspekt auch nicht der einzige Grund für die Umwandlung, sondern vielmehr, dass die psychische Störung angegangen werden müsse. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt.