Das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers sei eine Folge der psychischen Störung und nicht der Sucht. Dem Beschwerdeführer könne keine gute Legalprognose gestellt werden und die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu Delikten (auch Gewaltdelikten) komme, sei nach wie vor hoch. Die in den Gutachten aufgeführten Resultate seien in den Gesamtkontext zu stellen, weshalb eine bedingte Entlassung nicht in Frage komme. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe. Es werde aber auch erwähnt, dass der Veränderungsprozess mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde.