Dennoch werde vom Massnahmenzentrum beantragt, den Beschwerdeführer ins WEX der WAEX zu versetzen. Dies werde genau zu prüfen sein. Darüber hinaus sei der Therapiestand nicht so wie von der Verteidigung erwähnt: In den letzten beiden Vollzugsberichten sei von der Motivationsphase II die Rede. Es lägen deshalb noch weitere Phasen (Psychotherapiephasen I – III) vor ihm. Zu den Voraussetzungen von Art. 59 StGB führen die BVD aus, dass die Persönlichkeitsstörung kausal für die Grundproblematik sei, wenn nicht sogar deren grundlegende Ursache. Das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers sei eine Folge der psychischen Störung und nicht der Sucht.