8. Vorbringen der BVD Die BVD weisen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer – wie vom Gutachter ausgeführt – an seinen Taten und nicht an seinen Worten zu messen sei. Wichtig sei, ob er sich auf die Therapie einlassen werde oder nicht. Die BVD betonen mit Verweis auf die Anklageschrift und das Urteil des Regionalgerichts, dass die Anlasstat in Bezug auf den Sinn und Zweck der Therapie in Erinnerung behalten werden müsse. In den Risikoabklärungen werde festgehalten, weshalb es zu dieser Tat gekommen sei und was es brauche, um das Rückfallrisiko zu senken.