Das Argument, es bedürfe mehr Zeit, könne nicht greifen. Es sei nie mit der Rückfallgefahr oder der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers argumentiert worden, weshalb eine Entlassung des Beschwerdeführers im November 2023 in Verbindung mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht als verfrüht anzusehen sei. Ei- 30 ne Massnahme gemäss Art. 59 StGB erweise sich unter diesen Umständen nicht als verhältnismässig.