Es bestünden mithin keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer künftig Gewaltdelikte begehen könnte. In den letzten vier Monaten sei es zu einem Rückfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich geständig gezeigt und eine Strategie entwickelt, wie er mit solchen Situationen künftig umgehen wolle (Stichwort: Notfallkarte). Daraus ergebe sich, dass die Suchttherapie Wirkung zeige. Das müsse im Vordergrund stehen. Diese Therapie sei weiterzuführen. Die von Dr. med. D.________ angeführten Argumente dagegen reichten nicht aus, um die Massnahme umzuwandeln. Das Argument, es bedürfe mehr Zeit, könne nicht greifen.