Insgesamt könne nicht zweifelsfrei von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden. Der von Dr. med. D.________ nach wie vor als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer seit 2018 nicht mehr gewalttätig geworden sei und auch während der Besuche ausserhalb der Institution sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, worin die Rückfallgefahr zu sehen sei. Trotz der Zwischenfälle bzw. der Rückfälle werde am Vollzugsplan festgehalten und weitere Lockerungen seien erwünscht. Es bestünden mithin keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer künftig Gewaltdelikte begehen könnte.