und der darin gestellten Diagnosen hingewiesen. Auch gestützt auf die Berichte des MZ E.________ müssten die Ausführungen von Dr. med. D.________ ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die aufgeführten Rückschläge gehörten dazu. Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Lehre kurzfristig abgebrochen habe und alle anderen daran Schuld tragen würden. Zur Begründung des Lehrabbruchs habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitsalltag angeführt. Dabei handle es sich um die Realität und keinesfalls um eine Externalisierung. Vielmehr habe er betont, dass er es nicht schaffe. Insgesamt könne nicht zweifelsfrei von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden.