Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer Reife gezeigt, er habe sich etwas überlegt und eine Schwäche eingestanden. Es müsse ihm hoch angerechnet werden, dass er es geschafft habe zu sagen, er werde es nicht schaffen, andernfalls er in alte Muster zurückfallen werde. Weder die Rückfälle noch der Lehrabbruch stellten Gründe für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB dar. Der Sachverhalt sei fälschlicherweise unter eine schwere psychische Störung subsumiert worden. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird nochmals auf die Widersprüche in den Gutachten von med. pract. F.________ und Dr. med. D.________ und der darin gestellten Diagnosen hingewiesen.