Eine offensichtlich bessere Eignung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei zu verneinen (pag. BK/1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung lässt der Beschwerdeführer ergänzen, dass er sein erstes Lehrjahr bravurös gemeistert und Überdurchschnittliches geleistet habe. Ein zweites Lehrjahr sei ihm nicht gelungen. Er selbst habe eingeräumt, dass es mit der vorhanden gewesenen Belastung nicht mehr habe weitergehen können. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer Reife gezeigt, er habe sich etwas überlegt und eine Schwäche eingestanden.