29 erscheine. Schliesslich erinnert der Beschwerdeführer nochmals daran, dass in der Regel ein Austausch von Massnahmen an ein Scheitern der ersten Massnahme gebunden sei. Es sei offensichtlich, dass die erste Massnahme nicht gescheitert sei. Ebenfalls kein Grund für das Ändern der Massnahme sei das baldige zeitliche Ende der Massnahme. Art. 62c Abs. 6 StGB sei vom Regionalgericht falsch angewendet worden. Eine offensichtlich bessere Eignung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei zu verneinen (pag.