63 StGB könne der Beschwerdeführer ebenso gut begleitet werden und immer mehr in die vollständige Selbständigkeit entlassen werden, wie im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB mit diversen Vollzugslockerungen, weshalb die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig