Mit diesem Setting könne der Beschwerdeführer weiterhin therapiert werden und sich im freien Alltag bewähren. Eine Entlassung im Herbst 2023 kombiniert mit einer ambulanten Massnahme wäre entgegen der Ansicht der Vorinstanz insgesamt nicht zu früh, nicht zu unsicher und nicht mit vielen Risikofaktoren belastet, sondern eine Chance für den Beschwerdeführer. Mit der Verlängerung der Massnahme bis im Herbst 2023 und der Anordnung einer ambulanten Therapie gemäss Art. 63 StGB könne der Beschwerdeführer ebenso gut begleitet werden und immer mehr in die vollständige Selbständigkeit entlassen werden, wie im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art.