zur Geeignetheit der Massnahme hält der Beschwerdeführer entgegen, dass das MZ E.________ im Vollzugsbericht vom 14. April 2022 festgehalten habe, die Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB zur Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar angesehen. Ferner würden dem Beschwerdeführer in sämtlichen Berichten grosse Fortschritte attestiert, was auch seitens des Regionalgerichts und von Dr. med. D.________ anerkannt werde. Zudem könnte nach Ablauf der Massnahmendauer eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet werden. Mit diesem Setting könne der Beschwerdeführer weiterhin therapiert werden und sich im freien Alltag bewähren.