Jedoch könne der Auffassung des Regionalgerichts, wonach eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB insbesondere aufgrund der neu diagnostizierten Persönlichkeitsstörung notwendig sei, nicht gefolgt werden. Denn es könne – wie dargelegt – nicht zweifelsfrei von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, weshalb die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits zweifelhaft sei. Den Ausführungen des Regionalgerichts und von Dr. med. D.________ zur Geeignetheit der Massnahme hält der Beschwerdeführer entgegen, dass das MZ E.________ im Vollzugsbericht vom 14. April 2022 festgehalten habe, die Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art.