Es sei daher vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb beim Beschwerdeführer von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werde. Aufgrund der fehlenden psychischen Störung dürfe keine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit räumt der Beschwerdeführer ein, dass er nach wie vor behandlungsbedürftig sei und seine Suchterkrankung noch nicht vollständig überwunden habe. Jedoch könne der Auffassung des Regionalgerichts, wonach eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB insbesondere aufgrund der neu diagnostizierten Persönlichkeitsstörung notwendig sei, nicht gefolgt werden.