Neben der Suchterkrankung seien beim Beschwerdeführer zusätzlich akzentuierte, impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt worden. Akzentuierte Persönlichkeitszüge erreichten keine ICD-Klassifizierung. Sie alleine vermöchten somit nicht, eine schwere psychische Störung anzunehmen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nie mehr gewalttätig geworden sei. Schliesslich sei er in der Lage, über den Suchtdruck zu sprechen und könne immer besser damit umgehen. Es sei daher vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb beim Beschwerdeführer von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werde.